Beschluss des Kassenvorstandes I / 2017
über die Beitragsfestsetzung zur Wildschadensausgleichskasse des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte im Kassenjahr 2017/2018
- Finanziell beitragspflichtig sind die im § 2 der Beitragssatzung der Wildschadensaus- gleichskasse Genannten, deren Jagdbezirksflächen auf dem Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte liegen.
- Für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturen soll der landwirtschaftliche Nutzer, dessen Kulturen in den o.g. Jagdbezirken liegen, Sachbeiträge nach § 3 der Beitragssatzung der Wildschadensausgleichskasse leisten.
- Grundbeiträge:
Auf der Vorstandssitzung der Kasse vom 20.04.2017 wurden, entsprechend der Be- schlüsse der MV-en vom 16.02.2013 und 14.03.2015, folgende Festlegungen getroffen:
Der Grundbeitrag je ha Jagdfläche wird für die einzelnen Außenstellen nach der Höhe der ausgezahlten Wildschäden im Jagdjahr 2016 / 2017 wie folgt gestaffelt. Ausgenommen sind dabei Wasserflächen von Seen ab 30 ha und von künstlichen Fischteichen.
Schadenshöhe | AST Demmin | AST Müritz | AST MST | AST Neubrandenburg |
---|---|---|---|---|
0-1000€ | 10 Cent / ha | 10 Cent / ha | 20 Cent / ha | 10 Cent / ha |
1001-2000€ | 40 Cent / ha | 60 Cent / ha | 60 Cent / ha | 40 Cent / ha |
2001-3000€ | 50 Cent / ha | 70 Cent / ha | 70 Cent / ha | 50 Cent / ha |
ab 3001€ | 60 Cent / ha | 80 Cent / ha | 80 Cent / ha | 60 Cent / ha |
Schadensbeiträge
Für alle Außenstellen der Kasse gilt ein einheitlicher Beitragssatz, der sich aus der Höhe der ausgezahlten Wildschäden des Jagdjahres 2016/2017 wie folgt errechnet:
Schadenshöhe | Höhe des Schadensbeitrages |
---|---|
0-2000€ | 20% der Schadenssumme |
ab 2001€ | 40% der Schadenssumme |
Die Beiträge werden ab dem 01.06.2017 als Einzelbescheide erhoben.
Zum Wildschadensersatz verpflichteten Mitgliedern werden im Schadensfall auf Antrag 90% des Wildschadens erstattet und an den Geschädigten ausgezahlt. Sollte ein erhebliches Mitverschulden durch den Ersatzverpflichteten vorliegen, kann laut § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wildschadensausgleichskasse der Wildschadensausgleich, durch den Geschäftsführer, mit Zustimmung des Kassenvorstandes, in besonderen Fällen gemindert werden. Diese besonderen Fälle sind in § 14 Abs. 3 Bst. a – e der Hauptsatzung geregelt.
anwesend: | 9 Vorstandsmitglieder |
dafür: | 9 Vorstandsmitglieder |
dagegen: | 0 Vorstandsmitglieder |
Enthaltungen: | 0 Vorstandsmitglieder |
E. Will – Vorsteher
H.A. Witte – Schriftführer