Bekanntmachung
über die Beitragsfestsetzung zur Wildschadensausgleichskasse des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte im Kassenjahr 2013/2014
- Finanziell beitragspflichtig sind die im §2 der Beitragssatzung der Wildschadensausgleichskasse Genannten, deren Jagdbezirksflächen auf dem Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte liegen.
- Für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturen soll der landwirtschaftliche Nutzer, dessen Kulturen in den o.g. Jagdbezirken liegen, Sachbeiträge nach § 3 der Beitragssatzung der Wildschadensausgleichskasse leisten.
- Grundbeiträge:
Auf der Vorstandssitzung der Kasse am 10.04.2013 wurden entsprechend der Beschlüsse der MV vom 16.02.2013 folgende Festlegungen getroffen:Der Grundbeitrag je ha Jagdfläche wird für die einzelnen Außenstellen nach der Höhe der ausgezahlten Wildschäden im Jagdjahr 2012 / 2013 wie folgt gestaffelt. Ausgenommen sind dabei Seen und künstliche Fischteiche.Schadenshöhe AST Demmin AST Müritz AST MST AST Neubrandenburg 0-1000€ 15 Cent / ha 15 Cent / ha 40 Cent / ha 15 Cent / ha 1001-2000€ 20 Cent / ha 20 Cent / ha 50 Cent / ha 20 Cent / ha 2001-3000€ 25 Cent / ha 25 Cent / ha 55 Cent / ha 25 Cent / ha ab 3001€ 30 Cent / ha 30 Cent / ha 60 Cent / ha 30 Cent / ha - Schadensbeiträge:
Für alle Außenstellen der Kasse gilt ein einheitlicher Beitragssatz, der sich aus der Höhe der ausgezahlten Wildschäden des Jagdjahres 2012/2013 wie folgt errechnet:Schadenshöhe Höhe des Schadensbeitrages 0-2000€ 20% der Schadenssumme ab 2001€ 40% der Schadenssumme Die Beiträge werden bis zum 01.06.2013 als Einzelbescheide erhoben.
Zum Wildschadensersatz verpflichteten Mitgliedern werden im Schadensfall auf Antrag 90% des Wildschadens erstattet und an den Geschädigten ausgezahlt. Sollte ein erhebliches Mitverschulden durch den Ersatzverpflichteten vorliegen, kann laut §14 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wildschadensausgleichskasse der Wildschadensausgleich, durch den Geschäftsführer, mit Zustimmung des Kassenvorstandes, in besonderen Fällen gemindert werden.
Diese besonderen Fälle sind in § 14 Abs. 3 Bst. a – e der Hauptsatzung geregelt. - Die Beitragspflicht für den Grund- und Schadensbeitrag entsteht mit Beginn des Kassenjahres 2013/2014.
Die Ersatzpflichtigen, die im Jagdjahr 2012/2013 Wildschaden hatten und durch die Wildschadensausgleichskasse ausgeglichen wurden, bleiben trotz Änderung der Pachtverhältnisse schadensbeitragspflichtig. - Die Beiträge sind innerhalb eine Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides fällig.
Stavenhagen, den 15.04.2013
Edgar Will / Kassenvorsteher