Beitragsfestsetzung 2014/2015

Bekanntmachung
über die Beitragsfestsetzung zur Wildschadensausgleichskasse des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte im Kassenjahr 2014/2015

  1. Finanziell beitragspflichtig sind die im §2 der Beitragssatzung der Wildschadensausgleichskasse Genannten, deren Jagdbezirksflächen auf dem Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte liegen.
  2.  Für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturen soll der landwirtschaftliche Nutzer, dessen Kulturen in den o.g. Jagdbezirken liegen, Sachbeiträge nach § 3 der Beitragssatzung der Wildschadensausgleichskasse leisten.
  3. Grundbeiträge:
    Auf der Vorstandssitzung der Kasse am 27.03.2014 wurden entsprechend der Beschlüsse der MV vom 16.02.2013 folgende Festlegungen getroffen:
    Der Grundbeitrag  je ha Jagdfläche wird für die einzelnen Außenstellen nach der Höhe der ausgezahlten Wildschäden im Jagdjahr 2013 / 2014 wie folgt gestaffelt.  Ausgenommen sind Wasserflächen von Seen ab 30 Hektar und von künstlichen Fischteichen.
    SchadenshöheAST DemminAST MüritzAST MSTAST Neubrandenburg
    0-1000€15 Cent / ha15 Cent / ha35 Cent / ha15 Cent / ha
    1001-2000€20 Cent / ha20 Cent / ha45 Cent / ha20 Cent / ha
    2001-3000€25 Cent / ha25 Cent / ha50 Cent / ha25 Cent / ha
    ab 3001€30 Cent / ha30 Cent / ha60 Cent / ha30 Cent / ha
  4. Schadensbeiträge:
    Für alle Außenstellen der Kasse gilt ein einheitlicher Beitragssatz, der sich aus der Höhe der ausgezahlten Wildschäden des Jagdjahres 2013/2014 wie folgt errechnet:
    SchadenshöheHöhe des Schadensbeitrages
    0-2000€20% der Schadenssumme
    ab 2001€40% der Schadenssumme
    Die Beiträge werden bis zum 01.06.2014 als Einzelbescheide erhoben.Zum Wildschadensersatz verpflichteten Mitgliedern werden im Schadensfall auf Antrag 90% des Wildschadens erstattet und an den Geschädigten ausgezahlt. Sollte ein erhebliches Mitverschulden durch den Ersatzverpflichteten vorliegen, kann laut §14 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wildschadensausgleichskasse der Wildschadensausgleich, durch den Geschäftsführer, mit Zustimmung des Kassenvorstandes, in besonderen Fällen gemindert werden.Diese besonderen Fälle sind in § 14 Abs. 3 Bst. a – e der Hauptsatzung geregelt.

    • Die Beitragspflicht für den Grund- und Schadensbeitrag entsteht mit Beginn des Kassenjahres 2014/2015.
      Die Ersatzpflichtigen, die im Jagdjahr 2013/2014 Wildschaden hatten und durch die Wildschadensausgleichskasse ausgeglichen wurden, bleiben trotz Änderung der Pachtverhältnisse schadensbeitragspflichtig.
    • Die Beiträge sind innerhalb eine Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides fällig.

Stavenhagen, den 15.04.2014

Edgar Will / Kassenvorsteher